Der Hamburger Fischmarkt auf Reisen ist wieder unterwegs und hat als erstes in Aschaffenburg Halt gemacht. Als nächstes ist München an der Reihe. Der Auftakt der beliebten Reihe war gut, viele bekannte Gesichter sind wieder dabei. Wir wünschen allen Besúcherinnen und Besuchern sowie unseren Kolleginnen und Kollegen eine gute Zeit!
Die Termine zum Hamburger Fischmarkt auf Reisen finden Interessierte hier.
Aufgrund der kommenden Feiertage ergeben sich einige Änderungen bezüglich der Öffnungszeiten der Hamburger Wochenmärkte. Eine Übersicht finden Interessierte hier.
Bergedorf feiert sich mit rund 400.000 Besuchern auf der Fest- und Partymeile im Stadtzentrum zwischen Schloss und Hafen. 1.500 Akteure und Künstler präsentieren auf fünf Bühnen ein internationales Programm. Das Herzstück ist das „Fest der Nationen“ – Europas größtes Musik- und Folklorefestival.
Bewerbungen für Standplätze – speziell Getränke, Eis und allgemeiner Warenhandel – senden Sie bitte an die folgende Adresse:
WAGS Hamburg Events GmbH
Eiffestraße 68
20537 Hamburg
Wann?
23. bis 25. August 2019
Seien Sie dabei!
Vom 29. Mai bis 2. Juni 2019 wird in Winsen das 42. Stadtfest gefeiert. Gesucht werden ausgefallene und auch klassische Marktstände, Speisen und Getränke aller Art, Kunsthandwerk, Gewürze, Accessoires und Besonderheiten. Bewerbungen mit Angabe der Standgröße, Foto, des kompletten angebotenen Warenangebots, der benötigten Strom- und Wasseranschlüsse, Ansprechpartner und Telefonnummer unter folgender Adresse:
Stadt Winsen (Luhe)Olaf Brakhage
Schloßplatz 1
21423 Winsen (Luhe)
Telefon: 04171 / 657 – 158
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat ihre Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis in ortsveränderlichen Betriebsstätten aktualisiert. Jeder, der solch ein Gewerbe betreibt, ist auch für die gebotene Hygiene verantwortlich. Die BGN-Broschüre ist eine gute Orientierungshilfe und steht als PDF-Datei hier bereit.
Mit der sogenannten Vollständigkeitskontrolle informiert die Minijob-Zentrale die Arbeitgeber von Minijobbern jährlich über fehlende Meldungen zur Sozialversicherung: "Im Monat Mai startet unsere Vollständigkeitskontrolle. Wir informieren die Arbeitgeber, für welche Arbeitnehmer mindestens eine Meldung fehlt. Arbeitgeber, die von uns angeschrieben werden, müssen die fehlenden Meldungen nachholen und uns elektronisch übermitteln. Dafür kann auch die Ausfüllhilfe-Software sv.net genutzt werden. Hat der Arbeitgeber die angeforderte Meldung laut seinem System bereits vorgenommen, ohne dass diese bei der Minijob-Zentrale eingegangen und verarbeitet wurde, kann er die fehlende Meldung per Post, Fax oder E-Mail zusenden."
Arbeitgeber und Minijobber stellen oft die Frage, wie sich der Mindesturlaub berechnet. Mit dem Urlaubsrechner stellt die Minijobzentrale hierfür eine einfache und praktische Hilfe zur Verfügung: Die Grundlage zur Berechnung des Mindesturlaubsanspruches ist grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Wie viele Stunden an den jeweiligen Tagen gearbeitet werden, ist für die Urlaubsberechnung unerheblich. Beachten Sie: Voller Urlaubsanspruch besteht erst nach einer Wartezeit. Arbeitnehmer können Urlaub beanspruchen, wenn sie mindestens einen Monat im Arbeitsverhältnis stehen. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben sie aber erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Hier geht es zum Urlaubsrechner.
Mit der Web-App der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) können Mitgliederbetriebe der BGN leicht herausfinden, wie es um die Arbeitssicherheit und Gesundheit im eigenen Unternehmen bestellt ist. Fragen aus Checklisten werden beantwortet und das Programm gibt sogar Auskunft darüber, wie es beim Vergleich mit anderen Unternehmen aussieht. Mit dem Ergebnis werden Sie nicht allein gelassen. Vielmehr schlägt die App Angebote und Maßnahmen der BGN zur Verbesserung der Gesundheit und Sicherheit im Betrieb vor. Zeitaufwand der Bearbeitung und Auswertung des Checks: rund 30 Minuten. Weitere Informationen und den Download zur App gibt es hier.
Seitens des Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute (BSM) wurde bei der Überarbeitung vorrangig darauf geachtet, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen hinreichend genau differenziert werden bei der Abgabe von Lebensmitteln mit unterschiedlichem Hygienerisiko – vergleiche Imbiss und Obstverkauf. Die aktuelle Fassung der früheren ASI – jetzt nur noch Leitlinie – kann hier heruntergeladen werden.
Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an unseren Bundesverband geht hervor: Das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, ob Registrierkassen, die ausschließlich als Waagen zur Preisermittlung verwendet werden, nicht nachgerüstet werden müssen, ist in den neuen Abgabenordnung (AEAO) zu §146 eingeflossen. Folgender Grundsatz gilt: „Werden eines oder mehrere elektrische Aufzeichnungssysteme verwendet, sind diese grundsätzlich zur Aufzeichnung sämtlicher Erlöse zu verwenden.“ Wird eine Waage mit Registrierkassenfunktion verwendet, sind daher grundsätzlich sämtliche Erlöse über diese Waage zu erfassen (Ausnahmemöglichkeit lediglich für räumlich oder organisatorisch eindeutig abgrenzbare Bereiche). Das Original-Schreiben mit weiteren Informationen ist im LAGS Büro einsehbar.